Gesetzliche Grundlagen

Die Ausbildung zum Brandschutzhelfer ist aus unternehmerischer Sicht nicht nur sinnvoll, sondern auch gesetzlich vorgeschrieben. Grundsätzlich ist die Geschäftsführung für die Einhaltung der gesetzlichen und behördlichen Auflagen verantwortlich. Das Unternehmen muss die Anzahl der Brandschutzhelfenden nicht vorweisen, es sei denn, die Berufsgenossenschaften verlangen es oder es kommt zu einem Schadensfall. Sollten keine Brandschutzhelfenden ausgebildet sein, könnte die Versicherung eine Obliegenheitspflichtverletzung feststellen. Bei grob fahrlässiger Obliegenheitspflichtverletzung, kann die Versicherung die vereinbarten Leistungen kürzen. Bei vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung und Kausalität ist der Versicherer vollständig leistungsfrei. Gleichzeitig kann es bei Verstoß gegen das Arbeitsschutzgesetz und Unfallverhütungsvorschriften zu hohen Geldbußen kommen. 

Brandschutzhelfende müssen im Gegensatz zu Sicherheitsbeauftragten nicht schriftlich bestellt werden. Es empfiehlt sich trotzdem die bestellten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen schriftlich zu dokumentieren und im Unternehmen zu kommunizieren, wer im Ereignisfall Ansprechpartner/in ist. Hat das Unternehmen eine Brandschutzordnung, sind die Brandschutzhelfenden im Teil C zu benennen.

In Deutschland ist das Arbeitsschutzsystem dual organisiert. Zum einen besteht es aus dem staatlichen Arbeitsschutz (z.B. Arbeitsschutzgesetz), der Gesetze und Verordnungen erlässt. Zum anderen erstellen selbst verwaltete Unfallversicherungsträger (deutsche gesetzliche Unfallversicherung [DGUV] mit den Berufsgenossenschaften und Unfallkassen) Unfallverhütungsvorschriften (UVV), die für Unternehmen ebenso bindend sind. Im Folgenden sind Auflagen der Unfallversicherer und des staatlichen Arbeitsschutzes gelistet.

§ 22 Notfallmaßnahmen

  1. Der Unternehmer hat entsprechend § 10 Arbeitsschutzgesetz die Maß-
    nahmen zu planen, zu treffen und zu überwachen, die insbesondere für
    den Fall des Entstehens von Bränden, von Explosionen, des unkontrol-
    lierten Austretens von Stoffen und von sonstigen gefährlichen Störun-
    gen des Betriebsablaufs geboten sind.
  2. Der Unternehmer hat eine ausreichende Anzahl von Versicherten durch
    Unterweisung und Übung im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zur
    Bekämpfung von Entstehungsbränden vertraut zu machen.

§ 10 Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen

  1. Der Arbeitgeber hat entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind. Dabei hat er der Anwesenheit anderer Personen Rechnung zu tragen. Er hat auch dafür zu sorgen, dass im Notfall die erforderlichen Verbindungen zu außerbetrieblichen Stellen, insbesondere in den Bereichen der Ersten Hilfe, der medizinischen Notversorgung, der Bergung und der Brandbekämpfung eingerichtet sind.
  2. Der Arbeitgeber hat diejenigen Beschäftigten zu benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten übernehmen. Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung der nach Satz 1 benannten Beschäftigten müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten und zu den bestehenden besonderen Gefahren stehen. Vor der Benennung hat der Arbeitgeber den Betriebs- oder Personalrat zu hören. Weitergehende Beteiligungsrechte bleiben unberührt. Der Arbeitgeber kann die in Satz 1 genannten Aufgaben auch selbst wahrnehmen, wenn er über die nach Satz 2 erforderliche Ausbildung und Ausrüstung verfügt.

Die Regeln für Arbeitsstätten (ASR) konkretisieren Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung. In Bezug auf den Brandschutz ist die ASR 2.2 maßgeblich für die Dimensionierung von Brandschutzvorkehrungen. Hier wird auch der Brandschutzhelfer unter Punkt 7.3 konkretisiert:

  1. Der Arbeitgeber hat eine ausreichende Anzahl von Beschäftigten durch Unterweisung und Übung im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden vertraut zu machen.
  2. Die Anzahl von Brandschutzhelfern ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Ein Anteil von 5 % der Beschäftigten ist in der Regel ausreichend. Eine größere Anzahl von Brandschutzhelfern kann z. B. in Bereichen mit erhöhter Brandgefährdung, bei der Anwesenheit vieler Personen, Personen mit eingeschränkter Mobilität sowie bei großer räumlicher Ausdehnung der Arbeitsstätte erforderlich sein.
  3. Bei der Anzahl der Brandschutzhelfer sind auch Schichtbetrieb und Abwesenheit einzelner Beschäftigter, z. B. FortbildungUrlaub und Krankheit, zu berücksichtigen.
  4. Die Brandschutzhelfer sind im Hinblick auf ihre Aufgaben fachkundig zu unterweisen. Zum Unterweisungsinhalt gehören neben den Grundzügen des vorbeugenden Brandschutzes Kenntnisse über die betriebliche Brandschutzorganisation, die Funktions- und Wirkungsweise von Feuerlöscheinrichtungen, die Gefahren durch Brände sowie über
    das Verhalten im Brandfall.
  5. Praktische Übungen (Löschübungen) im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen
    gehören zur fachkundigen Unterweisung der Brandschutzhelfer.
    Hinweis:
    In der Praxis hat es sich bei einer normalen Brandgefährdung bewährt, die Unterweisung mit Übung in Abständen von 2 bis 5 Jahren zu wiederholen. Das Zeitintervall für die Wiederholung ist vom Arbeitgeber anhand der Gefährdungsbeurteilung festzulegen.

Die DGUV Information 205-023 regelt die Ausbildung und die Befähigung von Brandschutzhelfern.

Hier werden die Inhalte und Dauer der Ausbildung sowie die Qualifikation/Fachkunde der verantwortlichen ausbildenden Person definiert.  

×