Die Ausbildung zum Brandschutzhelfer ist aus unternehmerischer Sicht nicht nur sinnvoll, sondern auch gesetzlich vorgeschrieben. Grundsätzlich ist die Geschäftsführung für die Einhaltung der gesetzlichen und behördlichen Auflagen verantwortlich. Das Unternehmen muss die Anzahl der Brandschutzhelfenden nicht vorweisen, es sei denn, die Berufsgenossenschaften verlangen es oder es kommt zu einem Schadensfall. Sollten keine Brandschutzhelfenden ausgebildet sein, könnte die Versicherung eine Obliegenheitspflichtverletzung feststellen. Bei grob fahrlässiger Obliegenheitspflichtverletzung, kann die Versicherung die vereinbarten Leistungen kürzen. Bei vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung und Kausalität ist der Versicherer vollständig leistungsfrei. Gleichzeitig kann es bei Verstoß gegen das Arbeitsschutzgesetz und Unfallverhütungsvorschriften zu hohen Geldbußen kommen.
Brandschutzhelfende müssen im Gegensatz zu Sicherheitsbeauftragten nicht schriftlich bestellt werden. Es empfiehlt sich trotzdem die bestellten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen schriftlich zu dokumentieren und im Unternehmen zu kommunizieren, wer im Ereignisfall Ansprechpartner/in ist. Hat das Unternehmen eine Brandschutzordnung, sind die Brandschutzhelfenden im Teil C zu benennen.
In Deutschland ist das Arbeitsschutzsystem dual organisiert. Zum einen besteht es aus dem staatlichen Arbeitsschutz (z.B. Arbeitsschutzgesetz), der Gesetze und Verordnungen erlässt. Zum anderen erstellen selbst verwaltete Unfallversicherungsträger (deutsche gesetzliche Unfallversicherung [DGUV] mit den Berufsgenossenschaften und Unfallkassen) Unfallverhütungsvorschriften (UVV), die für Unternehmen ebenso bindend sind. Im Folgenden sind Auflagen der Unfallversicherer und des staatlichen Arbeitsschutzes gelistet.
§ 22 Notfallmaßnahmen
§ 10 Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen
Die Regeln für Arbeitsstätten (ASR) konkretisieren Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung. In Bezug auf den Brandschutz ist die ASR 2.2 maßgeblich für die Dimensionierung von Brandschutzvorkehrungen. Hier wird auch der Brandschutzhelfer unter Punkt 7.3 konkretisiert:
Die DGUV Information 205-023 regelt die Ausbildung und die Befähigung von Brandschutzhelfern.
Hier werden die Inhalte und Dauer der Ausbildung sowie die Qualifikation/Fachkunde der verantwortlichen ausbildenden Person definiert.
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